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Aufnahmemöglichkeiten

Versorgungsverträge und Belegungsvereinbarungen

  • Belegungsvertrag mit der Deutschen Rentenversicherung – Bund (ehemals BfA) vom 23.12.1995 mit 180 Betten
  • Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V mit dem Verband der gesetzlichen Krankenkassen mit 216 Betten
  • Anerkennung nach der Beihilfeverordnung = beihilfefähig


Aufnahmemöglichkeiten

  • als stationäre medizinische Vorsorgemaßnahme nach § 23, Abs. 4, SGB V,
    Kostenträger: alle gesetzlichen Krankenkassen
  • als stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme nach § 40, Abs. 2, SGB V,
    Kostenträger: alle gesetzlichen Krankenkassen
  • als vollstationäre Behandlung lt. Einweisung,
    Kostenträger: DRV-Bund, gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen
  • als teilstationäre Behandlung lt. Einweisung,
    Kostenträger: DRV-Bund, gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen
  • als Anschlussrehabilitation (AR),
    Kostenträger: DRV-Bund, alle gesetzlichen Krankenkassen und private Krankenversicherungen
  • als Privatpatient (beihilfefähig)
  • im Rahmen unserer Sonderprogramme sind Pauschalarrangements (Auffrischungs- und Vertiefungswochen) im Angebot