Bitte schicken Sie den AHB-Antrag und den AHB-Befund nach telefonischer Rücksprache an unsere Patientenaufnahme.
Wenn die Erklärung für die Kostenübernahme vorliegt, bzw. die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, stimmen wir den Aufnahmetermin mit Ihnen ab. Medizinischen Besonderheiten bespricht unsere ärztliche Leitung mit Ihnen. Ziel ist ein nahtloser Übergang zur Reha. Wir vergeben Aufnahmetermine in der Regel zeitnah, um Wartezeiten möglichst zu vermeiden.
Sonderfälle
AHB-Maßnahmen für Versicherte der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Knappschaft Bahn, See und Post und der Krankenkassen müssen Patienten vorab beim jeweiligen Kostenträger beantragen.
Patienten mit einer privaten Krankenversicherung und Ansprüchen bei der Rentenversicherung müssen beim Rentenversicherungsträger eine Anschluss-Gesundheits-Maßnahme (AGM) beantragen. Auch nach der Entlassung aus dem Akutkrankenhaus kann der Klinikarzt innerhalb von sechs Wochen eine AGM-Maßnahme bei der Deutsche Rentenversicherung Bund beantragen.
Stationäre Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 40, Absatz 2 SGB V oder Stationäre Vorsorgemaßnahme gemäß § 23, Absatz 4 SGB V
Für diese Patienten müssen Sie als betreuender niedergelassener Arzt vorab einen Antrag bei der zuständigen Krankenkasse auf Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme stellen.
Selbstzahler
Wir behandeln auch Patienten ohne Kostenübernahmeerklärung durch eine Krankenkasse oder einen Rentenversicherer. In diesem Fall verrechnen wir die Leistungen direkt mit dem Patienten. Bitte fragen Sie unsere Mitarbeiter der Patientenaufnahme nach unseren Selbstzahlerangeboten (Präventionsprogramm).