Ihr Recht auf Reha
Wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind, haben Sie einen Anspruch auf Reha: Laut § 4 Sozialgesetzbuch I haben Sie ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Rehabilitation ist eine Pflichtleistung der Krankenkassen.
Zuständige Kostenträger sind in den meisten Fällen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Auch die Private Krankenversicherung (PKV) kann je nach vertraglich vereinbartem Leistungsumfang die Kosten übernehmen. Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von den Zielen der Rehabilitation und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Zuzahlungen
Als Erwachsener müssen Sie bei fast allen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen 10 Euro pro Tag selbst zuzahlen. Ausnahme: privatversicherte Patienten. Dabei gilt:
- Die Zuzahlungen für ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind in der Regel unbegrenzt, wenn die Krankenkasse der Kostenträger ist.
- Für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen eines Rentenversicherungsträgers müssen Sie maximal für 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zuzahlen.
- Bei einer Anschlussheilbehandlung der Krankenkasse oder bei einem stationären Krankenhausaufenthalt müssen Sie maximal für 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zuzahlen.
- Bei einer Anschlussheilbehandlung des Rentenversicherungsträgers müssen Sie maximal für 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zuzahlen.
Sie waren im laufenden Jahr schon einmal im Krankenhaus oder in einer Klinik und haben bereits Zuzahlungen geleistet? Bitte bringen Sie den Zahlungsbeleg hierfür mit, damit wir dies berücksichtigen können. Patienten unter 18 Jahren oder Patienten mit einen gültigen Befreiungsausweis sind von den Zuzahlungen befreit.