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Die Rehabilitation ist eine Pflichtleistung der Krankenkassen. Der erste Schritt zur Reha ist daher das Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt. Er schätzt ab, ob Ihnen ein Klinikaufenthalt gesundheitlich weiterhelfen kann. Wir haben für Sie zusammengestellt, wie Sie Ihre Reha richtig vorbereiten.
Grundsätzlich behandeln wir alle gesetzlich und privat versicherten Patienten. Wir sind Vertragsklinik der Deutschen Rentenversicherung. Auch sind wir als „beihilfefähig“ nach der Beihilfeverordnung anerkannt.
Eine Anschlussheilbehandlung (AHB oder AR) ist eine medizinische Rehabilitation, die direkt oder spätestens 14 Tage nach einer Krankenhausbehandlung oder einer ambulanten Operation beginnt. Die AHB dauert normalerweise drei bis vier Wochen. Sie kann verlängert werden, wenn es der behandelnde Arzt medizinisch begründet.
Eine AHB kann ambulant oder stationär in einer Klinik stattfinden. Ziel ist, dass Sie körperliche Funktionen und Fähigkeiten zurückerlangen, die durch eine Erkrankung oder Operation verloren gegangen sind. Wenn Sie noch arbeitstätig sind, unterstützt Sie eine AHB auch bei der Rückkehr ins Arbeitsleben.
Die Ärzte im Akutkrankenhaus stellen fest, ob eine AHB erforderlich ist. Die Mitarbeiter des Krankenhaus-Sozialdienstes (oft auch als Patientenservice oder Überleitungsmanagement bezeichnet) sind verpflichtet, Ihnen bei der Antragstellung und der Auswahl der richtigen Klinik zu helfen. Sie haben das Recht, die Rehabilitationseinrichtung selbst auszuwählen.
Ein Heilverfahren (HV) ist eine medizinische Reha zur Erhaltung Ihrer Gesundheit und Genesung. Eine medizinische Rehabilitation kann ambulant oder stationär durchgeführt werden.
Die Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) erfolgt, wenn die Fünfwochenfrist zum Antritt einer Reha nach Operation, Chemotherapie oder Bestrahlung aus medizinischen oder privaten Gründen nicht eingehalten werden kann. Dies trifft in erster Linie für Patienten der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu.
Eine AGM ist ausschließlich eine Maßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung. Rentenversicherte Personen, die keinen Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse haben oder Personen, bei denen aus medizinischen oder sonstigen Gründen keine Anschlussheilbehandlung (AHB) möglich ist, müssen den Reha-Antrag daher an die Rentenversicherung richten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die rentenversicherte Person einer privaten Krankenversicherung angehört oder keinen Krankenversicherungsschutz hat.
Die AGM unterscheidet sich von der AHB dadurch, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Rentenversicherung geprüft werden müssen, bevor der Patient die Reha antreten kann. Der Patient kann also vom Krankenhaus nicht direkt verlegt werden, sondern wird erst nach Antragsbearbeitung durch den Rentenversicherungsträger in eine geeignete AHB-Einrichtung eingewiesen.
So beantragen Sie eine AGM:
Ihr zuständiger Kostenträger begutachtet und prüft Ihren Antrag auf Rehabilitation. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihr Antrag genehmigt wurde oder nicht.
Sie können dem Bescheid innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Wir empfehlen, von diesem Recht Gebrauch zu machen: Nach einem Widerspruch wird die Rehabilitation in sehr vielen Fällen doch noch genehmigt.
Sie können die Klinik wählen: Nach § 9 Sozialgesetzbuch IX haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Rehabilitationsklinik. Falls Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Bitten Sie schriftlich um eine Ummeldung in die von Ihnen bevorzugte Klinik.
Der Kostenträger bestimmt Art, Beginn, Dauer, Umfang und Durchführung der Rehabilitation. Ambulante und teilstationäre Leistungen haben dabei in der Regel Vorrang vor stationärer Rehabilitation.
Wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind, haben Sie einen Anspruch auf Reha: Laut § 4 Sozialgesetzbuch I haben Sie ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Die Rehabilitation ist eine Pflichtleistung der Krankenkassen.
Zuständige Kostenträger sind in den meisten Fällen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Auch die Private Krankenversicherung (PKV) kann je nach vertraglich vereinbartem Leistungsumfang die Kosten übernehmen. Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von den Zielen der Rehabilitation und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Als Erwachsener müssen Sie bei fast allen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen 10 Euro pro Tag selbst zuzahlen. Ausnahme: privatversicherte Patienten. Dabei gilt:
Sie waren im laufenden Jahr schon einmal im Krankenhaus oder in einer Klinik und haben bereits Zuzahlungen geleistet? Bitte bringen Sie den Zahlungsbeleg hierfür mit, damit wir dies berücksichtigen können. Patienten unter 18 Jahren oder Patienten mit einen gültigen Befreiungsausweis sind von den Zuzahlungen befreit.
Wenn Sie bei der Antragstellung Hilfe brauchen, können Sie sich z.B. an Ihre Krankenkasse oder Ihre örtliche Servicestelle für Rehabilitation wenden.
Die Adresse Ihrer Servicestelle bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse. Sie finden die Adressen auch im Internet unter www.reha-servicestellen.de.
Wenn Sie in eine bestimmte Rehaklinik möchten, können Sie dies in Ihrem Antrag vermerken. Hilfreich ist hier die Formulierung: „Ich mache von meinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch, ich möchte in die ...-Klinik in ...“
Grundsätzlich kann jeder, der bei der Deutschen Rentenversicherung versichert ist, alle vier Jahre einen Antrag auf eine medizinische Reha stellen. Voraussetzungen sind:
In dringenden Fällen kann eine Reha auch vor Ablauf der vier Jahre bewilligt werden.
Bei einer onkologische Reha ist der Kostenträger in der Regel die Rentenversicherung (auch bei Rentnern). Eine zweite Reha kann innerhalb eines Jahres nach der Primärbehandlung beantragt werden.
Anträge bekommen Sie z.B. von der Deutschen Rentenversicherung. Wenden Sie sich direkt an deren Servicenummern für medizinische Rehabilitation:
Der Kostenträger übernimmt die Kosten, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist.
Bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB oder AR) sollte die Klinik möglichst im Umkreis von 100 km liegen. Bei Heilverfahren (HV) gibt es keine Entfernungsbegrenzung: Die Reha ist auch in anderen Bundesländern möglich.
Ihren Aufnahmeantrag schicken Sie zur Terminbestätigung bitte in jedem Fall vor Anreise an unsere Patientenverwaltung zurück. Hierfür können Sie den beigelegten Rücksendeumschlag nutzen.
Bitte reisen Sie möglichst zwischen 9.30 und 10.30 Uhr an.
Wenn Sie Medikamente einnehmen müssen, bringen Sie diese bitte in ausreichender Menge in der Originalverpackung (bitte nicht in bereits vorgerichteten Spendern) mit. Rechnen Sie vorsichtshalber mit einer Aufenthaltsdauer von vier Wochen. Sollten Sie spezielle Produkte (z.B. Inkontinenz-Hilfsmittel, zur Stoma-Versorgung) benötigen, bringen Sie diese für die ersten Tage bitte mit.
Bringen Sie gegebenenfalls auch Ihre persönlichen Behandlungs- und Hilfsmittel mit, etwa Kompressionsstrümpfe, TENS-Reizstromgeräte, Beatmungsgeräte und Sauerstofftank oder Rollator.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserer Kofferpackliste: